Gefährliches Spielzeug
Freitag, Januar 16th, 2009Bereits am 09. Januar kam es an einer Diepholzer Schule zu folgendem Vorfall:
In der 1. großen Pause schossen Jugendliche mit einer sogenannten “Soft-Air-Waffe” auf einen Mitschüler.
Durch die Schulleitung wurden der mutmaßliche “Schütze” und seine Mitverdächtigen festgestellt, für diesen Tag vom Unterricht ausgeschlossen und an die jeweiligen Erziehungsberechtigten übergeben.
Die Schule informierte anschließend die Polizei und die “Soft-Air-Waffe”, eine schwarze Kunststoffpistole, wurde an die Beamten ausgehändigt. Von Seiten der Polizei ist ein Strafverfahren eingeleitet worden.
In dem geschilderten Fall ist das Szenario auf dem Pausenhof damit beendet, es ist nichts weiter passiert. Aber das vermeintliche Spielzeug, welches der Jugendliche mit in die Schule gebracht hat, ist dennoch nicht unproblematisch.
Zum Einen sieht diese “Soft-Air-Waffe” einer echten, scharfen Pistole täuschend ähnlich. Daraus ergibt sich, dass es sich bei diesem als Spielzeug verkauften Gegenstand um eine vom Gesetzgeber so genannte “Anscheinswaffe” handelt. D.h. sie ähnelt dem Anschein nach einer echten Waffe.
Anscheinswaffen dürfen grundsätzlich nur in den eigenen vier Wänden verwahrt werden.
Derartige Spielzeuge zum Nachbarn oder zum Freund drei Straßen weiter mitzunehmen, ist verboten. Dies gilt auch, wenn der Freund vorher seine Einwilligung gegeben hat, die “Waffe” mitzubringen. Völlig fehl am Platz ist diese dann natürlich auch in der Schule.
Jemand, der eine Anscheinswaffe dennoch auf der Straße mit sich herumträgt (auch unter der Jacke versteckt), der “führt” diese mit sich. Und genau dieses “führen” eines solchen Gegenstandes verbietet das Gesetz.
Aus “Soft-Air-Waffen” kann man in der Regel kleine bunte Plastikkugeln abschießen. Zwar ist die Geschossenergie dieser Kugeln grundsätzlich nicht hoch, aber je nach Entfernung oder getroffenem Körperteil (wie z.B. einem Auge) kann man damit im Ernstfall Schmerzen oder nicht ganz unerhebliche Verletzungen verursachen.
Sollte dies der Fall sein, kann eine Bestrafung wegen Gefährlicher Körperverletzung erfolgen.
Eine Anscheinswaffe ist in bestimmten Situationen nicht immer sofort zu erkennen. Das Aussehen dieses Gegenstandes soll ja gerade dem einer echten Waffe nachempfunden sein. Ungünstige Lichtverhältnisse, Dunkelheit, abgedunkelte Räume, Handschuhfächer o.ä. machen es – auch einem Profi – nicht immer sofort ersichtlich, dass es sich um ein Spielzeug handelt. Im Ernstfall können sich daraus polizeiliche Einsätze von ungeahnter Dimension entwickeln.
Echte Waffen sind grundsätzlich dazu geeignet, Menschen zu töten. Jeder sollte einmal in sich gehen und überlegen, ob es gut ist, dass bereits Kinder mit Gegenständen herumlaufen, die einer echten Waffe täuschend ähnlich sehen. Zumindest sollten Eltern ihre Kinder sehr deutlich darüber aufklären, dass ihr Spielzeug weder draußen, noch bei Freunden und schon gar nicht in der Schule etwas zu suchen hat.
Man mag sich seine eigenen Gedanken machen, was passieren kann, wenn bei der Polizei der Notruf eingeht: “Hilfe, hier an unserer Schule rennt Jemand mit einer Waffe rum…!”